Häufige Irrtümer und Missverständnisse – Zuwanderung

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“Wenn es in Deutschland ein Grundeinkommen gibt, wollen noch mehr Leute einwandern”

Menschen verlassen ihre Heimat nicht, weil es hier ein Sozialsystem gibt, egal ob mit Grundeinkommen oder so wie bisher. Abgesehen von ein paar Weltenbummlern verlassen Menschen ihre Heimat vor allem dann, wenn zuhause die Existenz gefährdet ist. Das kann Krieg, Hunger oder auch Arbeitslosigkeit sein. Zuwanderer, die hier aufgenommen werden, arbeiten, sobald man sie lässt, und füllen damit unsere Sozialkassen. Die meisten sind jung, gesund, arbeitsfähig und zahlen mehr ein als sie bekommen. Mehr Zuwanderung ist also gut für unsere Sozialsysteme.

Die Konkurrenz um Arbeitsplätze wird durch ein Bedingungsloses Grundeinkommen geringer. Wenn die Existenz schon gesichert ist, müssen Arbeitgeber attraktive Angebote machen, um Mitarbeiter zu finden.

Neid und Missgunst Fremden gegenüber haben oft auch etwas mit dem Gefühl zu tun, sich selbst die Existenz hier bitter erarbeiten oder beim Amt erbetteln zu müssen.

Die Ängste vor Überfremdung haben aber auch etwas damit zu tun, dass Menschen mit anderen Kulturen unbekannter sind und Veränderung bedeuten. Kulturelle Fragen, wie viel Zuwanderung eine Gesellschaft möchte, werden letztendlich über Zuwanderungsgesetze und deren Durchsetzung an der Grenze geregelt, völlig unabhängig davon, wie unser soziales Sicherungssystem aussieht.

Ausnahme: Aus Angst vor Zuwanderung gibt es Grundeinkommen-Vorschläge, die nur an deutsche Staatsbürger ausgezahlt werden würden. Das würde zu einer 2-Klassen-Gesellschaft führen und wäre mit dem Grundgesetz wahrscheinlich nicht vereinbar.

Im Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 18. Juli 2012 steht:

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.

Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.

Bildquelle: https://www.flickr.com/photos/wissenschaftsjahr/8863588001

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